Gmöhling

Lieferbedingungen oder AGB der Fa. Gmöhling Transportgeräte GmbH, Fürth

(gültig seit Juni 2013)

I.  Geltungsbereich

Für den Umfang sämtlicher Lieferungen und Leistungen sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei späteren Bestellungen auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, soweit wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

II.  Angebot

Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.

III.  Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.  Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.  An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen oder wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

IV.  Preise

1.  Unsere Preise gelten bei Lieferungen ab Werk gemäß INCOTERMS 2010 und in EURO, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.  Preise in unseren Angeboten verstehen sich unter Vorbehalt sich verändernder Material- und Lohnkosten.

V.  Zahlungsbedingungen

1.  Zahlungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.

2.  Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI.  Eigentumsvorbehalt

1.  Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle aus der weiteren Veräußerung und aus der Geschäftsverbindung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen ab.

VII.  Lieferfristen, Lagerkosten und Lieferverzug

1.  Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

2.  Die Lieferfrist wird angemessen verlängert
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden
- wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten ent¬stehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

3.  Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich der Lieferant vor, dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ?v.H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Tragung der Lieferkosten beginnt einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.

4.  Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen, deren Verspätung nicht auf Umständen gemäß Ziff. 2 beruht, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Der Besteller hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

5.  Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ?%, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer denen in Ziff. 4 und 5 ausdrücklich genannten.

VIII.  Gefahrenübergang

1.  Die Gefahr geht auf den Besteller ab Werk gemäß INCOTERMS 2010 über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Lieferungen in zerlegtem Zustand.

2.  Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller uns mit der Versendung der Ware beauftragt, wählen wir den Weg und die Art des Versandes nach bestem Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware von uns gegen Bruch- und Transportschäden versichert.

3.  Der Besteller ist verpflichtet, vor Erteilung einer Bestätigung über die Empfangnahme der gelieferten Ware an den Spediteur, die gelieferte Ware aus der Versandverpackung auszupacken und auf sichtbare Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen.

IX.  Entgegennahme

1.  Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.

2.  Teillieferungen sind im Rahmen des §281 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.

X.  Haftung für Mängel

Für Mängel haften wir wie folgt:

1.  Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl innerhalb einer uns durch den Käufer zu setzenden angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführungen unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2.  Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu heben, dann kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung sowie Schadenersatz verlangen.

3.  Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen der Lieferung von Sachen, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für Bauwerke verwendet werden, vom Zeitpunkt der Ablieferung der Sache an in 12 Monaten.

4.  Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5.  Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserungen und für Ersatzlieferungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

XI.  Sonstige Schadensersatzansprüche

Wir haften für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur
a) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
b) für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, soweit diese auf einer Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Waren beruhen, in den Grenzen des Produkthaftungsgesetzes;
c) für arglistig verschwiegene Mängel und solche, deren Nichtvorhandensein wir zugesichert haben;
d) bei Vorsatz;
e) bei grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber sowie unserer Organe und leitenden Angestellten;
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XII.  Compliance Regelungen gemäß §4 Außenwirtschaftsgesetz

Der Käufer verpflichtet sich, die über uns erworbenen Waren nicht an Personen oder Länder, die vom 34 AWG direkt oder indirekt erfasst werden oder betroffen sind, weiterzugeben oder weiterzuverkaufen.

XIII.  Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Ort unserer Niederlassung in Fürth.

XIV.  Materielles Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

XV.  Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Einkaufsbedingungen der Gmöhling Transportgeräte GmbH

(gültig seit August 2009)

 

1.  Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern. Insbesondere entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem jeweiligen Lieferanten, auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsvorgang nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten anlässlich eines Geschäftes getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.  Angebot – Bestellung – Unterlagen

2.1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
2.2. Unsere Bestellungen müssen unverzüglich nach Eingang vom Lieferanten rechtsverbindlich bestätigt werden. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Jede Erfüllungshandlung bezüglich einer Bestellung durch den Lieferanten stellt die Annahme des Auftrags dar. Jede Abweichung der Bestellannahme von der Bestellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. Nur die schriftliche Bestellung bzw. die schriftliche Bestätigung einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung durch uns ist verbindlich. Für die Wahrung der Schriftform ist eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail ausreichend.
2.4. Jede Bestellung ist im Schriftwechsel getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, hat der Lieferant unsere Bestellnummer anzugeben.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Aufforderung, spätestens nach dem Ende der Geschäftsbeziehung, an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

3.  Preise – Zahlung

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, inklusive Verpackung, Transportversicherung und sonstiger Nebenkosten ein.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, die Umsatzsteuer ist ausgewiesen.
3.3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Bestell- und Teilenummern, das Lieferdatum sowie unsere Warenbezeichnung, soweit sie dem Lieferanten bekannt sind, angeben. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und prüffähig sein. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 10 Tagen abzgl. 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Vorausgesetzt wird mangelfreie und vollständige Lieferung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß Abs. (3). Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Rechnung nach dem vereinbarten Termin.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis vertragsgemäßer Lieferung oder als Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen den Lieferanten. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern uns zum Zeitpunkt der Zahlung eine solche Forderung zusteht oder später entsteht.

4.  Lieferzeit

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort oder bei vereinbarter Selbstabholung die Mitteilung der Bereitstellung. Vor Ablauf des Liefertermins / der Lieferfrist sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3. Im Falle des Lieferverzuges, nicht rechtzeitiger Lieferung oder (Teil-) Unmöglichkeit stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist, Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

 

5.  Höhere Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen

Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung im Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von allen Abnahmeverpflichtungen und etwaigen Schadenersatzansprüchen.

 

6.  Lieferung – Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei von Fracht-, Verpackungs- und sonstigen Nebenkosten an den in unserer Bestellung bestimmten Erfüllungsort zu erfolgen.
6.2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch uns am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über.
6.3. Ist ausnahmsweise die Fracht durch uns zu tragen, so ist die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
6.4. Sind abweichend von § 3 dieser Bestimmungen die Kosten der Verpackung von uns zu übernehmen, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware transportgerecht vor Beschädigung geschützt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Verpackung vorschreiben.
6.5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen exakt unsere Bestell- und Teilenummer sowie Menge oder Gewicht der gelieferten Ware anzugeben. Alle Warengebinde oder Verpackungseinheiten sind mit einem Packzettel/ einer Teilebegleitkarte zu versehen, aus der sich der jeweilige Inhalt unter Angabe der Menge / Gewicht sowie unserer Warenbezeichnungen und Teilenummern ergibt. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

7.  Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

7.1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen. Die zu liefernde Ware muss aus zweckentsprechendem, einwandfreiem Material gefertigt sein, die vereinbarte oder handelsübliche Eigenschaft besitzen und sowohl unseren als auch gesetzlichen Vorschriften bzw. anerkannten Fachregeln entsprechen. Die in Vertragsgesprächen vom Lieferanten getätigten Äußerungen, in Katalogen, Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der Ware. Abweichungen hiervon stellen einen Mangel dar, für den der Lieferant einzustehen hat.
7.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Etwaige für uns dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Insbesondere können wir auch Ersatz für Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen haben. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen ließ.
7.4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, mindestens jedoch 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche anerkennt, gleich welcher Form.
7.5. Der Lieferant haftet auch für unverschuldete Rechtsmängel. Wir sind berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

 

8.  Qualitätssicherung - Materialauswahl

8.1. Der Lieferant hat durch ein geeignetes Qualitätsmanagement-System sicherzustellen, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen Normen, Vorschriften sowie Bestimmungen eingehalten werden und frei von Sachmängeln sind.
8.2. Bei zu erfolgender Erstbemusterung darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Freigabe der Muster beginnen.

 

9.  Produkthaftung

9.1. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftpflichtansprüche, die aus Fehlerhaftigkeit der Ware des Lieferanten oder seiner Zulieferer zurückzuführen sind.

 

10.  Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

10.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für von uns beigestellte Behälter und Verpackungsmaterialien.
10.2. An von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so haftet er für den entstehenden Schaden.
10.3. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Waren ist nur verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart wurde.
10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

 

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes
11.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.
11.3. Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB)

12.  Salvatorische Klausel

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

Kontakt

+49 911 - 7669-0 info@gmoehling.com