Einkaufsbedingungen der Gmöhling Transportgeräte GmbH
(gültig seit August 2009) |
| 1. |
Allgemeines - Geltungsbereich |
| 1.1. |
Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern. Insbesondere entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem jeweiligen Lieferanten, auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsvorgang nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten. |
| 1.2. |
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten anlässlich eines Geschäftes getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. |
| 2. |
Angebot – Bestellung – Unterlagen |
| 2.1. |
Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. |
| 2.2. |
Unsere Bestellungen müssen unverzüglich nach Eingang vom Lieferanten rechtsverbindlich bestätigt werden. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Jede Erfüllungshandlung bezüglich einer Bestellung durch den Lieferanten stellt die Annahme des Auftrags dar. Jede Abweichung der Bestellannahme von der Bestellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. |
| 2.3. |
Nur die schriftliche Bestellung bzw. die schriftliche Bestätigung einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung durch uns ist verbindlich. Für die Wahrung der Schriftform ist eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail ausreichend. |
| 2.4. |
Jede Bestellung ist im Schriftwechsel getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, hat der Lieferant unsere Bestellnummer anzugeben. |
| 2.5. |
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Aufforderung, spätestens nach dem Ende der Geschäftsbeziehung, an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. |
| 3. |
Preise – Zahlung |
| 3.1. |
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, inklusive Verpackung, Transportversicherung und sonstiger Nebenkosten ein. |
| 3.2. |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, die Umsatzsteuer ist ausgewiesen. |
| 3.3. |
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Bestell- und Teilenummern, das Lieferdatum sowie unsere Warenbezeichnung, soweit sie dem Lieferanten bekannt sind, angeben. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und prüffähig sein. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. |
| 3.4. |
Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 10 Tagen abzgl. 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Vorausgesetzt wird mangelfreie und vollständige Lieferung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß Abs. (3). Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Rechnung nach dem vereinbarten Termin. |
| 3.5. |
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. |
| 3.6. |
Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis vertragsgemäßer Lieferung oder als Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen den Lieferanten. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern uns zum Zeitpunkt der Zahlung eine solche Forderung zusteht oder später entsteht. |
| 4. |
Lieferzeit |
| 4.1. |
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort oder bei vereinbarter Selbstabholung die Mitteilung der Bereitstellung. Vor Ablauf des Liefertermins / der Lieferfrist sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. |
| 4.2. |
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. |
| 4.3. |
Im Falle des Lieferverzuges, nicht rechtzeitiger Lieferung oder (Teil-) Unmöglichkeit stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist, Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. |
| 4.4. |
. |
| 4.5. |
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. |
| 5. |
Höhere Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen |
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Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung im Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von allen Abnahmeverpflichtungen und etwaigen Schadenersatzansprüchen. |
| 6. |
Lieferung – Gefahrenübergang |
| 6.1. |
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei von Fracht-, Verpackungs- und sonstigen Nebenkosten an den in unserer Bestellung bestimmten Erfüllungsort zu erfolgen. |
| 6.2. |
Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch uns am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. |
| 6.3. |
Ist ausnahmsweise die Fracht durch uns zu tragen, so ist die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. |
| 6.4. |
Sind abweichend von § 3 dieser Bestimmungen die Kosten der Verpackung von uns zu übernehmen, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware transportgerecht vor Beschädigung geschützt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Verpackung vorschreiben. |
| 6.5. |
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen exakt unsere Bestell- und Teilenummer sowie Menge oder Gewicht der gelieferten Ware anzugeben. Alle Warengebinde oder Verpackungseinheiten sind mit einem Packzettel/ einer Teilebegleitkarte zu versehen, aus der sich der jeweilige Inhalt unter Angabe der Menge / Gewicht sowie unserer Warenbezeichnungen und Teilenummern ergibt. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. |
| 7. |
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung |
| 7.1. |
Der Lieferant leistet Gewähr für die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen. Die zu liefernde Ware muss aus zweckentsprechendem, einwandfreiem Material gefertigt sein, die vereinbarte oder handelsübliche Eigenschaft besitzen und sowohl unseren als auch gesetzlichen Vorschriften bzw. anerkannten Fachregeln entsprechen. Die in Vertragsgesprächen vom Lieferanten getätigten Äußerungen, in Katalogen, Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der Ware. Abweichungen hiervon stellen einen Mangel dar, für den der Lieferant einzustehen hat. |
| 7.2. |
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Etwaige für uns dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Insbesondere können wir auch Ersatz für Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen haben. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. |
| 7.3. |
Bei vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen ließ. |
| 7.4. |
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, mindestens jedoch 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche anerkennt, gleich welcher Form. |
| 7.5. |
Der Lieferant haftet auch für unverschuldete Rechtsmängel. Wir sind berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung. |
| 8. |
Qualitätssicherung - Materialauswahl |
| 8.1. |
Der Lieferant hat durch ein geeignetes Qualitätsmanagement-System sicherzustellen, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen Normen, Vorschriften sowie Bestimmungen eingehalten werden und frei von Sachmängeln sind. |
| 8.2. |
Bei zu erfolgender Erstbemusterung darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Freigabe der Muster beginnen. |
| 9. |
Produkthaftung
|
| 9.1. |
Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftpflichtansprüche, die aus Fehlerhaftigkeit der Ware des Lieferanten oder seiner Zulieferer zurückzuführen ist. |
| 10. |
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung |
| 10.1. |
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für von uns beigestellte Behälter und Verpackungsmaterialien. |
| 10.2. |
An von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so haftet er für den entstehenden Schaden. |
| 10.3. |
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Waren ist nur verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart wurde. |
| 10.4. |
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. |
| 11. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht |
| 11.1. |
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes |
| 11.2. |
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. |
| 11.3. |
Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB) |
| 12. |
Salvatorische klausel |
| 12.1. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. |